AGB

AGB DER LANDENTWICKLUNG STEIERMARK, ZVR 827485596
(erstellt von Rechtsanwaltspartnerschaft Venus & Lienhart)

Landentwicklung Steiermark
Liebenauer Hauptstrasse 34/4/10
8041 Graz,

www.landentwicklung-steiermark.at
Firmenbuchgericht: 827485596
ZVR-Zahl: 827485596
Telefonnr.: 0316 82 48 46
E-Mail: office@landentwicklung-steiermark.at

Präambel

Die Landentwicklung Steiermark – im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet – ist ein gemeinnütziger Verein und erbringt ausschließlich Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der AGENDA 2030 und Bürger*innenbeteiligungen in der Steiermark. Die Auftragnehmerin verfolgt keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck. Zu diesen Beratungsleistungen zählen insbesondere die Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie Gemeindeverbänden und das Projektmanagement, im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, der AGENDA 2030 und Bürger*innenbeteiligung.

Nähere Informationen zur AGENDA 2030 und Bürger*innenbeteiligung sind unter www.landentwicklung-steiermark.at abrufbar.

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem*der Auftraggeber*in und der Auftragnehmerin gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Auftragnehmerin schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der*Die Auftraggeber*in anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der*die Auftraggeber*in auf seine*ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des*der Auftraggebers*in sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Umfang des Beratungsauftrages/Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Die Beratungsleistungen der Auftragnehmerin umfassen jedoch keine rechtliche und steuerliche Beratung. Für diese hat der*die Auftraggeber*in Berater*innen aus diesen Bereichen beizuziehen.

2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte (Erfüllungsgehilfen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem*der Auftraggeber*in.

2.3 Die Auftragnehmerin verfügt über ein Team an Mitarbeiter*innen, das in unterschiedlichsten Bereichen über Spezialqualifikationen verfügt, die die angebotenen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der AGENDA 2030 und Bürger*innenbeteiligungen in der Steiermark abdeckt. Die Betreuung im Rahmen eines Projektes erfolgt daher jeweils durch das geeignete Teammitglied bzw. den*die Mitarbeiter*in der Auftragnehmerin. Der*Die Auftraggeber*in hat keinen Anspruch auf Betreuung durch eine*n bestimmte*n Mitarbeiter*in der Auftragnehmerin.

3. Aufklärungspflicht des*derAuftraggebers*in /Vollständigkeitserklärung

3.1 Der*Die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem*ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Die*Der Auftraggeber*in hat die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren.

3.3 Der*Die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle zur Erfüllung und Ausführung des Beratungsvertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die zur Erfüllung und Ausführung des Beratungsvertrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des*der Beraters*in bekannt werden.

3.4 Sollte im Rahmen der Projektabwicklung die Betreuung auf Gebieten notwendig sein, die von dem Fachbereich der Auftragnehmerin nicht abgedeckt sind, so verpflichtet sich der*die Auftraggeber*in, diese notwendigen Beratungen von dritter Seite auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko einzuholen. So übernimmt die Auftragnehmerin beispielsweise keine Betreuungen und Beratungen, die rechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Projekten betreffen (siehe 2.1).

4. Mitwirkungspflichten des*der Auftraggebers*in

4.1 Die Auftragnehmerin ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der*die Auftraggeber*in all seinen*ihren Verpflichtungen, die zur Ausführung und zur Betreuung des konkreten Projektes erforderlich sind, nachkommt. Insbesondere die Ausarbeitung von Konzepten, Projekten und ähnlichem ist nur dann möglich, wenn der*die Auftraggeber*in an deren Erstellung nach Kräften und Möglichkeiten mitwirkt.

4.2 Wenn der*die Auftraggeber*in seine*ihre Mitwirkungspflichten am konkreten Projekt nicht erfüllt, wird die Auftragnehmerin von der Verpflichtung, ihre Vertragsleistungen zu erbringen, befreit. Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den*die Auftraggeber*in stellt einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch die Auftragnehmerin im Sinne des Punktes 13.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

5. Förderungen

5.1 Der*Die Auftraggeber*in hat grundsätzlich die Möglichkeit, Förderungen im Zusammenhang mit Projekten der AGENDA 2030 und Bürger*innenbeteiligung zu beantragen. Diese Förderungen gelten unter anderem auch für den gesamten Beratungsprozess durch die Auftragnehmerin.

5.2 Die Auftragnehmerin hat keinen Einfluss darauf, ob diese Förderungen gewährt werden. 

5.3 Die Auftragserteilung erfolgt unabhängig davon, ob der*die Auftraggeber*in eine der genannten Förderungen erhält oder nicht. Der*Die Auftraggeber*in verpflichtet sich somit unabhängig davon, ob im Nachhinein eine derartige Förderung bewilligt wird oder nicht, seinen*ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

6. Sicherung der Unabhängigkeit

6.1 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität.

6.2 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter*innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des*der Auftraggebers*in auf Anstellung oder Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

7. Berichterstattung/Berichtspflicht

7.1 Die Auftragnehmerin wird den*die Auftraggeber*in über den Fortschritt bei der Erfüllung des Beratungsvertrages regelmäßig Bericht erstatten.

7.2 Fristen und Termine für die Leistungserbringung werden für jeden Beratungsvertrag gesondert vereinbart und können aus wichtigem Grund von dem*der Auftragnehmer*in einseitig verlängert werden.

7.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

8. Schutz des geistigen Eigentums

8.1 Die Urheberrechte und sonstige Rechte – welcher Art auch immer – an den von der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeiter*innen und beauftragten Dritten erbrachten Leistungen (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von dem*der Auftraggeber*in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Beratungsvertrag umfasste Zwecke verwendet und verwertet werden.

8.2 Der*Die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin, insbesondere etwa für deren Richtigkeit gegenüber Dritten.

8.3 Der Verstoß des*der Auftraggebers*in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und/oder zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

8.4 Nach Beendigung des Projektes und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Werkhonorars der Auftragnehmerin erhält der*die Auftraggeber*in ein zeitlich, sachlich und örtlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an der am Ende des Projektes erstellten Abschlussdokumentation im Sinne der AGENDA 2030. Diese Abschlussdokumentation enthält alle notwendigen Informationen, um das Projekt auf eigene Initiative weiter zu betreuen oder zu evaluieren.

9. Gewährleistung

9.1 Die Beratungsleistungen der Auftragnehmerin beruhen auf spezifischen Branchenerfahrungswerten, entsprechend dem letzten Wissens- und Informationsstand der Auftragnehmerin und basieren auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung zur Verfügung standen. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Die Auftragnehmerin gibt im Rahmen der Erbringung von Beratungsleistungen lediglich Handlungsempfehlungen. Die Entscheidung, ob Handlungsempfehlungen umgesetzt werden, obliegt ausschließlich dem*der Auftraggeber*in. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen.

9.2 Der*Die Auftraggeber*in hat allfällige Mängel der Leistungserbringung unverzüglich, sohin binnen 7 Tagen nach erkennbarem Auftreten des Mangels, zu rügen.

9.3 Gewährleistungsansprüche des*der Auftraggebers*in erlöschen spätestens sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

10. Haftung/Schadenersatz

10.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet die Auftragnehmerin für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag von ihr dem*der Auftraggeber*in verursacht werden, nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Beratungsvertrag vereinbart wurde, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

10.2 Schadenersatzansprüche des*der Auftraggebers*in sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Beratungsvertrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Beratungsvertrages verlängert diese Fristen nicht, sondern diese Fristen beginnen für die Beratungsleistungen, die aufgrund des verlängerten Beratungsvertrages erbracht werden, neu zu laufen.

10.3 Der*Die Auftraggeber*in hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

10.4 Sofern die Auftragnehmerin ihre Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den*die Auftraggeber*in ab. Der*Die Auftraggeber*in hat in diesem Fall seine*ihre Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

11. Geheimhaltung/Datenschutz

11.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des*der Auftraggebers*in, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

11.2 Die Auftragnehmerin ist von ihrer Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat ihre Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung ist zeitlich auf 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.

11.4 Die Auftragnehmerin und der*die Auftraggeber*in sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

11.5 Die Auftragnehmerin verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Website unter: www.landentwicklung-steiermark.at

11.6 Der*Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass der*die Anbieter*in die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

12. Honorar/Fälligkeit/Rechnungslegung

12.1 Die Auftragnehmerin erhält von dem*der Auftraggeber*in für die Beratungsleistung ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem*der Auftraggeber*in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird, ist das vereinbarte Honorar – unbeschadet dem Recht zur Legung von Zwischenrechnungen – jedenfalls wie folgt zur Zahlung fällig:

● Bei Auftragserteilung sind 50 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin zur Zahlung fällig. Erst nach Erhalt dieser Zahlung ist die Auftragnehmerin verpflichtet, ihre Vertragsleistungen zu erbringen.

● Der zweite Teilbetrag in der Höhe von 50% ist nach Übergabe der unter Punkt 8.4 angeführten Abschlussdokumentation und binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin zur Zahlung fällig.

● Ungeachtet dieser generellen Auftragsbedingungen ist die Auftragnehmerin – etwa bei überdurchschnittlich hohem Betreuungsaufwand – berechtigt, Teilrechnungen über diese Leistungen zu legen.

12.2 Die Auftragnehmerin behält sich vor mit ihrem*ihrer Auftraggeber*in Zahlungsvereinbarungen abzuschließen, die von den in Punkt 12.1 dieser AGB geschilderten Zahlungsbedingungen abweichen. In diesem Fall wird über die Zahlungsmodalitäten eine gesonderte schriftliche Vereinbarung im Angebot der Auftragnehmerin festgehalten.

12.3 Allfällige Folge- und Zusatzverträge zu bereits abgeschlossenen Beratungsverträgen haben keine Änderung der Fälligkeiten der Entgelte für den ursprünglichen Beratungsvertrag zur Folge.

12.4 Da die Auftragnehmerin als gemeinnütziger Verein tätig wird, sind alle Beträge in der jeweils ausgewiesenen Höhe, ohne Abzug auf das von der Auftragnehmerin bekanntgegebene Konto zur Überweisung zu bringen.

12.5 Im Übrigen hat die Auftragnehmerin eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen auszustellen.

12.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin von dem*der Auftraggeber*in zusätzlich zu ersetzen.

12.7 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die in die Sphäre des*der Auftraggebers*in fallen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für die gesamte Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Beratungsleistung zu erwarten gewesen ist, zu leisten.

12.8 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche – zum Beispiel der Zahlung des gesamten ausstehenden Honorars für die vereinbarte gesamte Beratungsleistung, unabhängig vom tatsächlich erbrachten Anteil – werden dadurch aber nicht berührt.

12.9 Der*Die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzubehalten oder in Form von Gegenforderungen aufzurechnen.

13. Dauer des Vertrages

13.1 Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen (Abschluss des Projekts).

13.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jedem*jeder der Vertragspartner*innen mit schriftlicher Erklärung ohne Einhaltung einer Frist beendet werden (unter Fortbestehen des Entgeltanspruchs der Auftragnehmerin für die bereits erbrachten Beratungsleistungen). Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen – trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen – verletzt.

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand /Rechtswahl/Vertragssprache

14.1 Erfüllungsort ist Graz als Sitz der Auftragnehmerin. 

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag und diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.

14.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.

14.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.

15. Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des*der jeweils anderen Vertragspartners*in zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem*der jeweiligen Vertragspartner*in als zugegangen.

16.2 Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.

16.3 Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Beratungsvertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des*der anderen Vertragspartners*in gestattet.

17. Zustimmung gem § 107 TKG

Der*Die Auftraggeber*in willigt ein, von der Auftragnehmerin oder von Unternehmen, die hierzu von der Auftragnehmerin beauftragt wurden, Nachrichten iSd § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann von dem*der Auftraggeber*in jederzeit widerrufen werden.